AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 

ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN


§1 Allgemeines - Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für den gesamten geschäftlichen Verkehr der MBI GmbH mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des Öffentlichen Rechts und Öffentlich rechtlichen Sondervermögen.

2. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen haben Vorrang vor allen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Kunden. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir ihnen in jedem Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden oder Besteller vorbehaltlos ausführen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

3. Die MBI GmbH ist jederzeit berechtigt, diese Auftragsbedingungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Änderungsmeldung, spätestes jedoch bis zum Zeitpunkt, zu dem die Änderungen in Kraft treten sollen, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam.


§2 Angebote und Zustandekommen des Vertrages

1. Unsere Angebote sind freibleibend; Aufträge und sonstige Vereinbarungen kommen daher erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zu Stande.

2. Unsere Preislisten, Werbeprospekte und andere Verkaufsunterlagen sind stets unverbindlich. Unverbindlich sind auch die von uns gegebenenfalls zur Verfügung gestellten Konstruktionsvorschläge oder Pläne. Werden im Rahmen unserer Angebotserteilung Muster, Proben, Abbildungen und Beschreibungen benutzt, so dienen diese lediglich zur Illustration der vereinbarungsgemäß zu liefernden Ware. Für produktionsbedingte Abweichungen übernimmt die MBI GmbH keine Gewähr. Nur wenn wir uns ausdrücklich dazu verpflichten, wird der Vertragsgegenstand dem Muster entsprechend geliefert.

3. Die Ware wird, als Ware mittlerer Art und Güte entsprechend der im Vertrag genannten Qualitätsbezeichnung, verkauft. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten die für die gelieferten Erzeugnisse einschlägigen EU-Normen/DIN-Normen. Die MBI/OCT Baustellen- und Verarbeitungshinweise sind Bestandteil der AGB.


§3 Beratung

1. Technische Beratungen sind nicht Gegenstand des Liefervertrages; sie sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich erfolgen. Sie entheben den Kunden nicht von der Verpflichtung einer Sach- und fachgemäßen Verarbeitung unserer Produkte sowie Einhaltung aller Vorschriften.

2. Von uns gelieferte Konstruktions- und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Werkzeuge bleiben unser Eigentum und dürfen, ebenso wie andere Unterlagen, die wir zur Verfügung gestellt haben, Dritten – auch auszugsweise – ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden.


§4 Preise – Zahlungsbedingungen

1. Preise Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die vereinbarten Preise zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer ab Produktionswerk Kampen (NL) oder Liaplan–Nord GmbH Briest bei Brandenburg. Eine Abholung im MBI Werk Kampen NL ist mit geeignetem Fahrzeug (LKW mit Steinklemme) sowie eine Abholung der Ware im Produktionswerk Liaplan–Nord in Briest (Brandenburg) nach Absprache möglich. Bei Lieferung wird die tatsächliche Fracht, berechnet nach der Abladestelle (PLZ) sowie evtl. Mindermengenfracht, Abladekosten, etc. laut gültiger Preisliste, sowie Leistung berechnet. Alle MBI Produkte die keine Lagerware sind, werden nach Menge kalkuliert und berechnet. Für diese MBI Produkte, sowie alle Octavant Produkte besteht eine Abnahmeverpflichtung.

2. Preiänderungen Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir auf Verlangen dem Kunden nachweisen.

3. Fälligkeit / Skonto Unsere Rechnungen sind am Sitz unseres Unternehmens sofort fällig nach Zugang der Lieferung; erfolgt eine Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum, darf der Besteller 2% Skonto vom Rechnungsbetrag abziehen. Weitergehende Abzüge bedü€rfen der schriftlichen Vereinbarung.

4. Eintritt des Verzuges Sofern die Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung, spätestens jedoch 30 Tage nach Lieferung bezahlt werden, gerät der Besteller in Zahlungsverzug und wir können Verzugszinsen sowie einen etwa weitergehenden Verzugsschaden geltend machen.

5. Wechsel / Scheck Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor. Die Annahme von Schecks können wir ablehnen, wenn begr€ündete Zweifel an der Deckung bestehen. Die Annahme erfolgt immer nur erfüllungshalber. Diskont, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort in bar zu zahlen. Eine Verpflichtung zu rechtzeitiger Vorlage, Protest u.s.w. bestehen für uns nicht. Für die Bearbeitung berechnen wir eine Pauschale in Höhe von 20,00 € je Scheckzahlung.

6. Fälligkeit Verzug / Insolvenz Unsere sämtlichen Forderungen werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Kunde mit der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit gegenüber uns in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigten.

7. Verzugsfolgen Im Falle des Zahlungsverzuges können wir – unbeschadet weiterer Ansprüche – die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnen.

8. Verzugsfolgen Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir - nach unserer Wahl - berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn der Kunde zu Recht die Lieferung beanstandet hat. Außerdem können wir entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung fordern.

9. Tilgungsbestimmung / Zurückbehaltungsrecht / Aufrechnung / Abtretung Bei Forderungen auf Grund von mehreren Lieferungen bzw. Leistungen findet hinsichtlich der Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder auf die andere Schuld, soweit nichts anderes vereinbart wurde, § 366 BGB Anwendung. Der Besteller ist nicht berechtigt, mit seinen Zahlungen inne zu halten oder Zahlungen zu verweigern. Mit etwaigen Gegenforderungen kann er nur aufrechnen, wenn sie unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Kunde bedarf unserer schriftlichen Zustimmung, soweit Ansprüche des Kunden gegenüber uns auf Dritte übertragen werden sollen.


§ 5 Lieferung

1. Allgemeine Lieferfristen Angaben von Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche bezeichnet und schriftlich vereinbart worden. Sind feste Liefertermine nicht vereinbart, hat der Kunde bei voll ausgelasteten Frachten (mindestens 24 Tonnen pro Lieferanschrift) 2 Tage vor dem gewünschten Liefertag bis 11:30 Uhr die Einzellieferungen schriftlich oder per Telefax anzumelden. Bei einer Mindermengenfracht (Lieferungen unter 24 Tonnen pro Lieferanschrift) sind die Einzellieferungen mindestens 5 Arbeitstage vorher, schriftlich oder per Telefax, anzumelden. Bei nachträglichen Änderungen, die nur bis 12.00 Uhr des der Lieferung vorangehenden Tages erfolgen können, trägt der Kunde alle dadurch entstandenen Kosten, soweit die Änderungen auf seinen Wunsch durchgeführt wurden oder auf seinem Verschulden beruhen. Bei Abrufen sind stets Auftragsnummer sowie Lieferort anzugeben.

2. Vorhalten von Lagerkapazitäten Halten wir auf Veranlassung des Kunden Lagerkapazitäten vor und kommt es aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht oder zu verspäteter Abnahme, so haftet der Kunde für den daraus entstandenen Schaden. Soweit Sonderprodukte in Auftrag gegeben wurden, besteht eine Abnahmeverpflichtung. Die zusätzlichen Bedingungen für Sonderfertigung und Abnahmeverpflichtung werden in den Angeboten und Auftragsbestätigungen erwähnt und sind Vertragsbestandteil.

3. Lieferfrist Vertraglich vereinbarte Liefertermine sind nicht als Fixtermine zu verstehen, es sei denn sie sind als Fixtermine im Vertrag vereinbart.

4. Erfüllungsort Erfüllungsort für die Lieferung ist Wuppertal, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Die Versendung erfolgt durch einen von uns beauftragten Spediteur. Eine Abänderung dieser Versendungsart bleibt uns vorbehalten.

5. Teillieferung Wir behalten uns ebenfalls vor, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, falls nicht etwas anderes vereinbart ist. Nicht erhebliche Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware vertragsgemäß abzunehmen.

6. Voraussetzungen zur Anlieferung an die Baustelle Bei vereinbarungsgemäßer Lieferung an die Baustelle werden geeignete Anfuhrwege und unverzügliche Entladung durch den Abnehmer vorausgesetzt. Die Auslieferungen erfolgen ausschließlich per Sattelzüge (MBI – Lieferung aus dem Produktionswerk Kampen). Die Anlieferung aus dem OCT Produktionswerk Briest kann mit unterschiedlichen LKW erfolgen. Die Abladung des OCT Materials wird je nach Vereinbarung, durch den Auftraggeber oder gegen Berechnung durch den Spediteur erfolgen. Die Entladestelle muss mit bis 40 Tonnen Straßenfahrzeugen (z.B. Auflieger) mit entsprechendem Wendekreis problemlos bei jeder Witterung erreichbar sein und wieder verlassen werden können. Sind diese Voraussetzungen nach Ansicht des Fahrers nicht erfüllt, erfolgt die Anlieferung nur auf Anweisung und Risiko des Bestellers. Pro Aufleger gilt eine maximale Wartezeit bzw. Entladezeit von 1 Stunde. Im Falle der Überschreitung dieser Zeit wird ein Wartegeld von 65,00 € pro angefangener Stunde in Rechnung gestellt. Ab Entladung geht die Gefahr des Übergangs auf den Kunden über.

7. Befreiung von der Lieferpflicht und Rücktritt vom Vertrag Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferern, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und andere von uns oder einem für uns arbeitenden Betrieb nicht zu vertretende Umstände befreien uns für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. In den vorgenannten Fällen sind wir ferner – unbeschadet des § 9 dieser AGB – zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns die Leistung unmöglich, bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist.

8. Rücktritt bei Preiserhöhung oder -senkung Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung unerwartete und außergewöhnliche (20 % und mehr) Erhöhungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten, die sich auf den Verkaufspreis auswirken. Im Gegenzug ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung unerwartete und außergewöhnliche (20 % und mehr) Senkungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten, die sich auf den Verkaufspreis auswirken. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2 dieser AGB.

9. Ruhen der Lieferpflicht bei Verzug Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen (z.B. Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen) und der Käufer trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung bereit ist, sind wir jederzeit ganz oder teilweise – unter Berücksichtigung des § 8 dieser AGB – zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

10. Untergang / Verschlechterung / Preisgefahr Die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der Ware geht in Fällen der Lieferung, in dem Moment auf den Besteller über, in dem die Ware an den Spediteur übergeben wird. Verzögert sich die Absendung des Vertragsgegenstandes aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Transportbereitschaft auf den Besteller über.

11. Warenempfang Der Empfang der Ware ist auf den dafür vorgesehenen Feldern des Lieferscheines zu bestätigen. Ist bei Entgegennahme der Ware keine zur Ableistung einer Bestätigungsunterschrift berechtigte Person anwesend, sind Reklamationen hinsichtlich offenkundiger Abweichungen der Menge und/oder offenkundiger Schäden ausgeschlossen.

12. Rücknahme der Ware Eine Rücknahme der Ware ist ausgeschlossen, soweit diese bereits ausgeliefert wurde und keine Mängel vorliegen.

13. Rücknahme von Transportverpackungen Von uns in Verkehr gebrachte Verpackungen werden im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen in unseren Betriebsstätten zurückgenommen, sofern sie restentleert und nicht verschmutzt sind und vom Kunden bzw. auf dessen Kosten sortiert angeliefert werden.


§ 6 Sachmängelgewährleistung

1. Nachlieferung/Nachbesserung Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nacherfüllungen fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nach Einbau nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden.

2. Verjährung Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) längere Fristen vorschreibt. Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung (Nachlieferung/Nachbesserung) innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

3. Anzeige von Mängeln Der Kunde hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen.

4. Zahlung bei Mängelrügen Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln bestehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

5. Fehlschlagen von Nachlieferung und Nachbesserung Schlägt die Nachlieferung/Nachbesserung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß § 9 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

6. Unwesentliche Abweichungen/nicht zu vertretende Mängel Die Verwendung natürlicher Zuschlagstoffe kann zu Schwankungen der Beschaffenheit unserer Produkte führen, wie z. B. Ausblühungen, Farbschwankungen, Grate, Poren, Lunker, Pyrite oder Oberflächenrisse. Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen stellen – von Falschlieferungen abgesehen – keine Abweichungen von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit dar, soweit sie die EU-Normen/DIN-Normen erfüllen. Muster gelten daher als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn die gelieferten Sachen sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann. Mängelansprüche bestehen weiterhin nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Eine nachlässige Behandlung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn angelieferte Betonfassadensteine nicht ausreichend gegen Verschmutzung und Nässe abgedeckt und die in dem, jeder Lieferung beiliegenden Baustelleninformationsblatt angegebenen Maßnahmen, nicht durchgeführt werden. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

7. Untersuchungspflicht/Mängelanzeige Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, garantierte Beschaffenheiten, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen zu untersuchen. Offensichtliche Mängel der Lieferungen hat er uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Lieferung, versteckte Mängel spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung, schriftlich zu melden. Anderenfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu erfolgen.

8. Prüfung von Beanstandungen Der Kunde hat uns Gelegenheit zur unverzüglichen Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere beschädigte Ware und ihre Verpackung zur Inspektion durch uns zur Verfügung zu stellen. Verweigert er dies, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen, der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen oder von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Die Übernahme von Kosten fremd beauftragter Gutachter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall.

9. Kosten Nacherfüllung Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspräche seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

10. Rückgriffsansprüche Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs des Kunden gegen uns gilt ferner § 6 Nr. 12 entsprechend.

11. Weitergehende Ansprüche Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens - einschließlich Begleit- oder Folgeschaden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn

a) wir einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben,

b) der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen oder einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch diese Person beruht oder

c) eine schuldhafte Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat.

Im Fall einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt.

12. Direktanspruch des Kunden Die Bestimmungen gemäß § 6 Nr. 11 gelten entsprechend für die direkten Ansprüche des Kunden gegen unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.


§ 7 Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10 % des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann, es sei denn, der Kunde weist einen höheren ihm entstandenen Schaden nach. Dieser Betrag ist auf einen etwa nach § 6 oder § 9 zwingend bestehenden Schadensersatzanspruch anzurechnen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Kunden sind vorbehaltlich § 6 und § 9 ausgeschlossen. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von § 5 Nr. 7 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betriebsablauf erheblich einwirken, wird der Vertrag in beiderseitigem Einvernehmen unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dieses wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dieses nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Kunden unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.


§ 8 Sicherungsrechte

1. Eigentumsvorbehalt Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis unsere sämtlichen Forderungen – ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund und ihre Entstehungszeit – aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden beglichen sind, bis ein etwaiger Kontokorrentsaldo ausgeglichen ist, bei Entgegennahme von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung.

Der Kunde darf die von uns gelieferten Materialien im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verarbeiten und/oder weiterveräußern. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung entfällt dann, wenn der Kunde mit seinem Abnehmer ein Abtretungsverbot vereinbart hat. Der Kunde ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Bei Verletzung sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.

2. Verarbeitung/Verbindung/Vermischung Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns. Uns steht das Eigentum oder Miteigentum, §§ 947, 950 BGB, an der hierdurch entstehenden neuen Sache zu. Bei Verbindung bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache im Zeitpunkt der Verbindung bzw. der Vermischung, § 948 BGB, zu. Die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Kunde tritt hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer zustehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Ware.

3. Verzug Auf unseren Wunsch hat der Kunde, sobald er in Verzug ist, die Abtretung seinen Schuldnern bekannt zu geben und uns die erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert der Eigentumsvorbehaltsware oder uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe bzw. Rückübertragung verpflichtet.

4. Forderungsübergang Wird die gelieferte Ware oder werden die daraus hergestellten Sachen in das Grundstück eines Dritten derart eingebaut, dass sie wesentliche Bestandteile des Grundstückes werden, so gehen die anstelle dieser Sachen tretenden Forderungen des Kunden gegen seine Abnehmer in Höhe des Einkaufswertes unserer verbauten Ware zur Sicherung unserer Forderung auf uns über, ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Der Übergang dieser Forderung ist für den Zeitpunkt ihrer Entstehung vereinbart.

5. Pfändung- und Sicherungsübereignung Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen und hat uns Pfändungen, die auf das Betreiben Dritter erfolgt sind, unverzüglich anzuzeigen.

6. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und Verwertung In einer Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, einer Zurücknahme oder einer Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Im Falle der Rücknahme sind wir berechtigt, die Gegenstände nach vorheriger Androhung und angemessener Fristsetzung nach freier Verfügung bestmöglichst zu verwerten. Der Verwertungserlös wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf unsere Ansprüche angerechnet


§ 9 Sonstige Schadensersatzansprüche

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3. Soweit dem Kunden nach dieser Ziffer Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß § 6 Nr. 2.


§ 10 Schlussbestimmungen

1. Gerichtsstand ist Wuppertal.

2. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtlich unwirksam sein oder werden, soll die Geltung der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden.

4. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.




MBI GmbH - Allensteiner Str. 45 - 42277 Wuppertal

Tel.: 02058 - 8949 0 Fax: 02058 - 8949 49

Handelsregister Wuppertal - Blatt 10118


Stand 06/2023

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